Das FG Düs. (FG Düs. BS 29.05.20-9 V 754/20 AE) hat im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz wegen einer Pf. und Einz.-verfügung des FA Düs. dem Antragsteller Recht gegeben. In den Gründen wird vor allem auf das BMF Schreiben vom 19.3.20 verwiesen. Dieses bindet das dem FA in § 258 AO eingeräumte Ermessen in einer die Verwaltung selbstbindender Weise dahin, dass bei nicht nur gering belasteten St.-pflichtigen, von der Vollstreckung fälliger Steuerforderungen abgesehen werden soll.